Die Ehrenamtspauschale wurde 2013 eingeführt und ist gedacht für Aufwendungen, die direkt mit dem Ehrenamt verbunden sind. Sie kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Die Ehrenamtspauschale ist ab 1.1.2021 bis zu einem Betrag in Höhe von 840 € jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26a EStG). Darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Weitere Voraussetzungen:
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen und darf nur nebenberuflich ausgeübt werden und weniger Zeit als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs andauern.
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch genommen werden wenn für dieselbe Tätigkeit bereits eine Übungsleiterpauschale bezogen wird - und umgekehrt.
Wohl aber kann die Übungsleiterpauschale neben der Ehrenamtspauschale geltend gemacht werden, wenn es sich um zwei verschiedene, voneinander abgrenzbare Tätigkeiten handelt.