Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder eine Ermäßigung erwirken. Befreiungen und Ermäßigungen werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Einen Antrag können unter anderem Menschen mit folgenden Voraussetzungen stellen:
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taubblinde Menschen
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Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII sowie § 27 d BVG
Menschen, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags beantragen. Der ermäßigte Beitrag beträgt 5,99 Euro pro Monat. Einen Antrag können stellen:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das Merkzeichen „RF“ wurde zuerkannt.
Nähere Informationen erhalten Sie in Ihren Städten und Gemeinden und unter: www.rundfunkbeitrag.de