Selbsthilfeförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung hat der Gesetzgeber auch eine Neufassung der rechtlichen Grundlage zur Selbsthilfeförderung beschlossen. Die frühere „Soll-Bestimmung“ ist im § 20h SGB V in eine unbedingte Förderverpflichtung umgewandelt.

Selbsthilfegruppen aus dem Gesundheitsbereich erhalten auf dieser Grundlage Förderung von gesetzlichen Krankenkassen. Für jede regionale Selbsthilfegruppe in Bayern gelten gemeinsame Förderkriterien. Details können Sie im Merkblatt nachlesen. Die Anträge werden bayernweit bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei den Geschäftsstellen der dreizehn Regionalen Runden Tische eingereicht und hier für die Vergabesitzung vorbereitet.

In der einmal jährlich stattfindenden Vergabesitzung stimmen die Krankenkassenvertreter über jeden Antrag ab und entscheiden über die Höhe der Fördersumme. Vertreter*innen der örtlichen Selbsthilfegruppen wirken beratend in der Sitzung mit.

 

In der Region Oberland wird die Förderung koordiniert und organisiert von der Selbsthilfe-Kontaktstelle des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen:

Die Fördergemeinschaft RUNDER TISCH OBERLAND ist zuständig für die Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Weilheim-Schongau und Garmisch-Partenkirchen.

 

Weitere Informationen zur Krankenkassenförderung erhalten Sie hier oder bei der Selbsthilfe Koordination Bayern.

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