Übungsleiterpauschale

Die Übungsleiterpauschale ist vorwiegend mit dem ehrenamtlichen Engagement als Trainerin oder Trainer im Sportbereich verbunden. Nichtsdestotrotz gibt es auch andere ehrenamtliche Tätigkeiten, für die die steuerliche Vergünstigung in Anspruch genommen werden kann und zwar z.B. für die Tätigkeit als Ausbilder (Aus- und Fortbildung, Kurse, Vorträge), Erzieher, Betreuer, eine nebenberufliche Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen oder auch eine künstlerische Tätigkeit wie etwa als Chorleiter oder Dirigent.

Die Übungsleiterpauschale unterliegt weiteren Voraussetzungen. So muss die Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Instituiton, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Derzeit (Stand 2021) liegt der Steuerfreibetrag für die Übungsleiterpauschale bei monatlich 250 € bzw. 3.000 € jährlich. Alles darüber muss versteuert werden.

drucken nach oben