Kinder- und Jugendschutz

Kinder und Jugendliche haben das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, dazu gehört auch das Recht
auf Schutz vor Gefahren für ihr geistiges, seelisches und körperliches Wohl. Dies ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankert (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).

 

Es bildet somit die Grundlage für die differenzierten gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz, aufgeteilt in erzieherischen und ordnungsrechtlichen Kinder- und Jugendschutz.

 

Im Rahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes werden Angebote, wie beispielweise Präventionsprojekte an Schulen, bereitgestellt, die dazu dienen sollen, Kinder und Jugendliche zu befähigen mit Risiken umzugehen und sie vor Gefahren zu schützen (§14 SGB VIII, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz). Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) regelt den ordnungsrechtlichen Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit. Mit Öffentlichkeit sind Orte wie Gaststätten, Diskotheken oder Veranstaltungssäle gemeint.

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