Pflegegeld - Pflegesachleistung

Haben Sie einen Pflegegrad 2 oder höher zugesprochen bekommen, können Sie wählen zwischen Pflegegeld für selbstbeschaffte Hilfe oder Pflegesachleistungen. Um Pflegegeld zu erhalten, müssen Sie eine oderer mehrere Personen benennen können, die Sie unterstützen. Auch eine Kombination von Sachleistung (ambulanter Pflegedienst) und Geldleistung z.B. für helfende Angehörige, ist möglich.

Sollte mehr Betreuung erforderlich sein und weniger die Unterstützung bei der Körperpflege, können bis zu 40% der Sachleistung in Leistungen für die Unterstützung im Alltag umgewandelt werden. Leistungen für die Unterstützung im Alltag, bei Verhinderung, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Wohnraumanpassung und Hilfsmittel gibt es zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleitstung.

 

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind. Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden. Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen. Hier finden Sie die ambulanten Pflegedienste die in den Landkreis fahren.

 

Je Kalendermonat bis zu:

Pflegebedürftigkeit

Sachleistung in €
Pflegegrad 2    761,00
Pflegegrad 3 1.432,00
Pflegegrad 4 1.778,00
Pflegegrad 5 2.200,00

 

Pflegegeld

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. 

 

Je Kalendermonat:

Pflegebedürftigkeit

Geldleistung
Pflegegrad 2 332,--
Pflegegrad 3 573,--
Pflegegrad 4 765,--
Pflegegrad 5 947,--

 

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht hat nicht nur das Recht sondern auch die Pflicht zur Beratung.

 

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben

bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch

  • eine zugelassene Pflegeeinrichtung,
  • eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz
  • eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft

abzurufen.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Rufen Pflegebedürftige die Beratung nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

 

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.

Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.


Kombination von Geld- und Sachleistungen 

Wenn Sachleistungen nur zum Teil ausgeschöpft werden, wird mit Geldleistung aufgestockt. Andererseits wird das Pflegegeld um den Prozentsatz vermindert, in dem Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nehmen.

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.

 

Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.

 

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

 

Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags

Wurden in einem Kalendermonat keine Pflegesachleistungen bezogen, können bis zu 40 Prozent des zustehenden Sachleistungsbetrages für die Kostenerstattung anerkanner Entlastungsleistungen (Unterstützung im Alltag) verwendet werden. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung bei korrekter Rechnungsstellung von der zuständigen Pflegeversicherung.

 

Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig abzurechnen.

 

Im Rahmen der Kombinationsleistung gilt die Erstattung der Aufwendungen als Inanspruchnahme der dem Anspruchsberechtigten  zustehenden Sachleistung.

Die Beratungsverpflichtung bei den Pflegegraden 2-5 ist entsprechend einzuhalten (siehe auch Pflegeberatung).

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Termine, Info:

Gruppe von Menschen diskutiert

Fortbildungen/Vorträge

In unserem Kalender finden Sie u.a. Vorträge zu EDV- Unterstützung, Vorsorge und Demenz und die Termine der Stammtische für pflegende Angehörige. Diese und weitere Themen finden Sie auch direkt über Bildungsanbieter im Menüpunkt "Freizeit - Bildung, Kultur, Hobby". Anmeldungen sind in der Regel notwendig. …mehr
Notfallmappe Titelbild
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  • Stand: 24.01.2022 09:40

weiterführendes PDF: Notfallmappe Notfallmappe

Hier finden Sie die Notfallmappe als Druckvorlage. Sie sollte ausgefüllt werden, damit Angehörige im Notfall wissen, wo sie wichtige Dokumente finden, welche Medikamente gegeben werden müssen und welche Vorsorgeentscheidungen getroffen wurden. Da Patientenverfügungen und Vollmachten laufend weiter entwickelt werden, sind diese nicht Bestandteil der Notfallmappe. Sie enthält einen Hinweis wo die jeweils aktuelle Version erworben werden kann bzw. zum Download bereit steht.

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