Pflegezeit

Wenn Angehörige sich Zeit nehmen um selbst zu Pflegen, bietet die Pflegeversicherung und das Familienpflegegesetz verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten.

 

Sozialleistungen für Pflegepersonen

Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

 

Leistungen zur sozialen Sicherung erhält eine Pflegeperson dann, wenn

  1. die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist
  2. die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt
  3. der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat

 

Sie sind während der pflegerischen Tätigkeit gemäß des § 44 SGB XI

  1. in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen,
  2. nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert und
  3. erhalten Beiträge zur Rentenversicherung bzw. zur berufsständischen Versorgungseinrichtung (bei Pflichtmitgliedschaft)

 

Sollten Sie bereits in Rente sein, kann sich die Einzahlung von Rentenbeiträgen durch die Pflegekasse, bei einer Reduzierung der derzeitigen Rentenzahlung z.B. um 1% schnell auszahlen. Bitte lassen Sie sich bei der Rentenversicherung beraten!

 

Pflegekurse

Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Auf Wunsch der Pflegeperson und der pflegebedürftigen Person findet die Schulung auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen statt.

 

Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.
 

Familienpflegezeitgesetz:

Für die zehntägige Auszeit zur Organisation einer akut eingetretenen Pflegesituation eines nahen Angehörigen, die schon heute beansprucht werden kann, gibt es seit 1. Januar 2015 eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld. Beschäftigte, die für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung von ihrem Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes beanspruchen können, haben Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu zehn Arbeitstage.

 

Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt.

 

Wer von der Möglichkeit Gebrauch macht, sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um nahe Angehörige zu pflegen, hat künftig einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Damit soll es für die Betroffenen leichter werden, ihren Lebensunterhalt in der Pflegephase zu bestreiten. Der Rechtsanspruch auf Freistellung besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

 

Einen Rechtsanspruch wird es künftig auch auf die 24-monatige Familienpflegezeit geben. Hier können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden reduzieren. Den Einkommensausfall können Sie durch ein zinsloses Darlehen abfedern, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zu beantragen ist. Der Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.

 

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate.

  

Der Begriff der "nahen Angehörigen" wird für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz erweitert: Neben Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder werden jetzt auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager berücksichtigt.

 

Die Regelungen gelten auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die nicht zu Hause, sondern in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden. Auch für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase besteht für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

 

drucken nach oben

Termine, Info:

Gruppe von Menschen diskutiert

Fortbildungen/Vorträge

In unserem Kalender finden Sie u.a. Vorträge zu EDV- Unterstützung, Vorsorge und Demenz und die Termine der Stammtische für pflegende Angehörige. Diese und weitere Themen finden Sie auch direkt über Bildungsanbieter im Menüpunkt "Freizeit - Bildung, Kultur, Hobby". Anmeldungen sind in der Regel notwendig. …mehr
Notfallmappe Titelbild
  • PDF (931.27 KB)
  • Stand: 24.01.2022 09:40

weiterführendes PDF: Notfallmappe Notfallmappe

Hier finden Sie die Notfallmappe als Druckvorlage. Sie sollte ausgefüllt werden, damit Angehörige im Notfall wissen, wo sie wichtige Dokumente finden, welche Medikamente gegeben werden müssen und welche Vorsorgeentscheidungen getroffen wurden. Da Patientenverfügungen und Vollmachten laufend weiter entwickelt werden, sind diese nicht Bestandteil der Notfallmappe. Sie enthält einen Hinweis wo die jeweils aktuelle Version erworben werden kann bzw. zum Download bereit steht.

herunterladen >