Ambulante Eingliederungshilfe

Bei ambulanten Hilfen nehmen Kinder oder Jugendliche stundenweise notwendige Hilfe und Unterstützung in Form von heilpädagogischer Förderung, Therapien, Beratungsstunden etc. in Anspruch, damit der drohenden seelischen Behinderung entgegengewirkt und dem Kind / Jugendlichen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in einer angemessenen Form ermöglicht werden kann. Gleichzeitig sollen die Eltern im Rahmen der Elternarbeit angeleitet werden, mit der (drohenden) seelischen Behinderung umzugehen und die Förderung des Kindes oder Jugendlichen im häuslichen Rahmen fortzusetzen.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, wenn

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher

2. ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne des SGB VIII sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Hilfeleistung

Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1. in ambulanter Form,
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3. durch geeignete Pflegepersonen und
4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen

geleistet.

Arten der Hilfe

  • Heilpädagogische Therapie
  • Therapie bei Teilleistungsstörungen
  • Lerntherapie

 

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