Kindertageseinrichtungen – Integrationsgruppen, Einzelintegration & Co.

Laut Art. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetzes (BayKiBiG) zählen zu den Kindertageseinrichtungen   Kindergärten, –Krippen, Horte und Häuser für Kinder.

Dabei richten sich die einzelnen Einrichtungen mit ihren Angeboten an unterschiedliche Altersgruppen.

  • Kinderkrippen für Kinder überwiegend im Alter unter 3 Jahre
  • Kindergärten für Kinder überwiegend im Alter zwischen 3 Jahren und Schuleintritt
  • Horte für überwiegend Schulkinder
  • Häuser für Kinder richten sich an Kinder verschiedener Altersgruppen.

 

Im Zusammenhang von Inklusion und Kindertageseinrichtungen kommen immerwieder die Begriffe „Einzelintegrationsplätze, Integrationsgruppen, integrative Einrichtungen, heilpädagogische Kindergärten oder Förderkindergärten und Schulvorbereitende Einrichtungen (SVE) vor.

 

Was ist nun unter diesen Begriffen genau zu verstehen?

 

Von Einzelintegrationsplätzen ist die Rede, wenn maximal zwei Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder in einer Einrichtung aufgenommen werden.

Integrationsgruppen zählen förderrechtlich zu den integrativen Einrichtungen. In einer Integrationsgruppe werden maximal 15 Kinder betreut, wobei davon drei bis fünf Kinder mit einer (drohenden) Behinderung sind.

Integrative Einrichtungen sind nach Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG alle oben genannten Einrichtungen, die bis zu 1/3 von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Kinder besucht werden. Mindestens müssen aber drei Kinder mit einer (drohenden) Behinderung die Einrichtung besuchen (vgl. Referat Kindertageseinrichtungen (2015): S.2 & Art. 2 III BayKiBiG).

Im Gegensatz dazu gibt es die heilpädagogischen/sonderpädagogischen Kindergärten, die auch als Förderkindergärten bezeichnet werden. Diese Einrichtungen haben sich auf Kinder mit Behinderung speziallisiert und werden meist ausschließlich von diesen besucht (vgl. Familienratgeber.de (2018) o.S.).

Schulvorbereitende Einrichtungen sind für Kinder mit Förderbedarf zwischen drei und sechs Jahren, sofern sie in keiner außerschulischen Einrichtung (z.B. Kindergärten) gefördert werden können (vgl. Bayerisches Staatsministerium für Untericht und Kultus (2019) o.S.).

 

Je nach Förderbedarf eines Kindes sind unterschiedliche Leistungen möglich, die wiederum unterschiedliche rechtliche Grundlagen haben und verschiedene Kostenträger (z.B. Krankenkassen, Bezirk Obberbayern und das Jugendamt). Der Bezirk Oberbayern finanziert im Bereich der Eingliederungshilfeleistungen gemäß §99 SGB IX i.V.m. §102 SGB IX
Fördermaßnahmen für Kinder mit (drohender) geistiger und/oder körperlicher Behinderung. Ab dem Schuleintritt ist das jeweilige Jugendamt für Kinder mit (drohender) seelischer Behinderung für die Eingliederungsleistungen gemäß § 35a SGB VIII verantwortlich.

Informationen für den Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen finden Sie hier.

Außerdem können beispielsweise logopädische, ergotherapeutisch oder physiotherapeutische Angebote, die außerhalb der Kindertageseinrichtungen wahrgenommen und von externen Anbietern angeboten werden, über Ihre Krankenkasse abgerechnet werden. Hierfür muss Ihre Hausärztin oder Ihr Hausarzt ein Rezept ausstellen (vgl. Bezirk Obberbayern (o.J.): o.S. & INTAKT (o.J.): o.S.).

 

Die zwei Interdisziplinären Frühförderstellen in unserem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen bieten Ihnen zu diesem Themenkomplex zahlreiche Informationen und beraten Sie in diesen Angelegenheiten ausführlich.

 

Weiterführende Informationen zu unterschiedlichen Aspekten und eine Verlinkung zum Antragsformular des Bezirks finden Sie am Seitenende unter "weiterführende Links".

Suchen Sie eine Kindertageseinrichtung für Ihr Kind, dann besuchen Sie bitte den Menüpunkt "Beratung & Hilfe - Einrichtungen - Kindertageseinrichtungen"

 

Quelle: Referat Kindertageseinrichtungen. Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. (2015): Planungsschritte zur Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung in Kindertageseinrichtungen. Verison 19. September 2015. URL: http://www.caritas-augsburg.de/cms/contents/caritas-augsburg.de/medien/dokumente/hilfe-und-beratung/kindertageseinrichtu/planungsschritte-ink/planungsschritte_inklusion_ver.19_.pdf (zuletzt geprüft am 24.09.2019)
Familienratgeber.de (2018): Kindergarten und Kita für Kinder über 3 Jahre (Ü3). URL: https://www.familienratgeber.de/lebensphasen/kindergarten-schule/kindergarten_kita_ueber_3_jahre.php (zuletzt geprüft am 24.09.2019)
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (2019: Förderschule; Schulvorbereitende Einrichtung. URL: http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/584768201206?plz=97638&behoerde=89886743462&gemeinde=257523186698 (zuletzt geprüft am 19.09.2019)
Bezirk Obberbayern (o.J.): Integrationsplätze in Kindertagesstätten. URL: https://www.bezirk-oberbayern.de/Soziales/Kinder-und-Jugendliche/Integrationspl%C3%A4tze-in-Kindertagesst%C3%A4tten- (zuletzt geprüft am 24.09.2019)
INTAKT (o.J.): Inklusion im Kindergarten. URL: https://www.intakt.info/informationen-und-recht/kindergartenalter/integration-im-kindergarten/#a09 (zuletzt geprüft am 24.09.2019)

 

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