Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1.774,00 € im Kalenderjahr. Es bleibt in der Regel ein Eigenanteil. Während der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.386,00 € im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
 

Bei Pflegegrad 2-5 maximale Leistung pro Kalenderjahr:

1.774,00 € für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenenMitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386,00 €  im Kalenderjahr erhöht werden.

Außerdem wurde 2022 ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.

Einrichtungen zur Kurzzeitpflege finden Sie hier.

Ab 1. Juli 2025 werden die Beträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege in ein Jahesbudget von 3.539 € zusammengefasst. Dieser Betrag steht für eine Ersatzpflege von bis zu 8 Wochen zur Verfügung. Die sechsmonatige Vorpflegezeit (für Verhinderungspflege) wird entfallen.

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Termine, Info:

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Fortbildungen/Vorträge

In unserem Kalender finden Sie u.a. Vorträge zu EDV- Unterstützung, Vorsorge und Demenz und die Termine der Stammtische für pflegende Angehörige. Diese und weitere Themen finden Sie auch direkt über Bildungsanbieter im Menüpunkt "Freizeit - Bildung, Kultur, Hobby". Anmeldungen sind in der Regel notwendig. …mehr
Notfallmappe Titelbild
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  • Stand: 24.01.2022 09:40

weiterführendes PDF: Notfallmappe Notfallmappe

Hier finden Sie die Notfallmappe als Druckvorlage. Sie sollte ausgefüllt werden, damit Angehörige im Notfall wissen, wo sie wichtige Dokumente finden, welche Medikamente gegeben werden müssen und welche Vorsorgeentscheidungen getroffen wurden. Da Patientenverfügungen und Vollmachten laufend weiter entwickelt werden, sind diese nicht Bestandteil der Notfallmappe. Sie enthält einen Hinweis wo die jeweils aktuelle Version erworben werden kann bzw. zum Download bereit steht.

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