- Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € je Monat (§45b Abs.1 Satz 1)
-
Pflegeberatung (§§ 7a und 7b)
- Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 Absatz 3)
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 Absatz 1 bis 3 und 5)
- Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds (§ 40 Absatz
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b,
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.
- Zuschuss zur vollstationären Pflege in Höhe von 125 € je Monat
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen.
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.