Wahlrecht

Seit dem Jahr 2019 besteht wahlrechtliche Gleichbehandlung. Das heißt, dass Menschen mit und ohne Behinderungen ihre Stimme bei Wahlen abgeben können. Im Bundeswahlgesetz (BWahlG) galt bis 2019 ein Wahlrechtsausschluss aufgrund einer Behinderung. Dieser wurde gemäß dem Grundsatze der Allgemeinheit der Wahl und des verfassungsrechtlichen Verbotes der Benachteiligung aufgehoben (vgl. Bundesfachstelle Barrierefreiheit, 2021, S.4).

Mehr Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite „Bundestag stimmt für Einführung eines inklusiven Wahlrechts“ des Bundestages.

 

Barrierefreie Wahleinrichtungen und Wahlmaterialien sind eine Voraussetzung für politische Teilhabe und der Möglichkeit der Wahrnehmung ihres Wahlrechts von Menschen mit Behinderung. Mehr zu diesen Themenfeldern finden Sie in den Artikeln des Teilhabekompasses unter dem Menüpunkt „politische Teilhabe“.

 

Zu den einzelnen Wahlen (z.B. Bundestagswahlen, Landtags- und Bezirkswahlen) gibt es entsprechende Gesetzestexte und Verordnungen.

 

Hierzu sind folgende Internetseiten zu nennen:

 

Besonders sind hier die Artikel und Paragraphen interessant, die zu der Auswahl und Gestaltung der Abstimmungs- bzw. Wahlräume, die Informationsweitergabe über die Barrierefreiheit der Räumlichkeiten, die Möglichkeit der Unterstützung vom Menschen mit Behinderung bei der Stimmabgabe, die Nutzung von Hilfsmitteln bei der Stimmabgabe (z.B. Wahlschablonen/Stimmzettelschablonen) Regelungen enthalten. Nicht alle Regelungen sind verpflichtend. Sie stellen eine Empfehlung des Normgebers an die Wahlverantwortlichen dar.



vgl. Bundesfachstelle Barrierefreiheit - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (2021): Barrierefreie Wahlen. Eine Handreichung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit, Bochum, S.4.

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