Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag von 1 612 Euro (ab 1.1.2022: 1.774,00 €) im Kalenderjahr (Es bleibt in der Regel ein Eigenanteil). Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3 224 Euro (ab 1.1.2022: 3.386,00 €) im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht auch in Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Pflegebedürftigkeit
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Leistungen seit 2017
Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro
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Pflegegrad 2-5
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1.612 EUR (ab 1.1.2022: 1.774,00 €) für Kosten der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 1 612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen
Mitteln der Verhinderungspflegeauf insgesamt bis zu 3.224 Euro (ab 1.1.2022: 3.386,00 €) im Kalenderjahr erhöht
werden.
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Außerdem wird ab 2022 ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt. Sie kann genutzt werden, falls im Anschluss an eine Krankenhausversorgung eine Pflege im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht sichergestellt werden kann.
Einrichtungen zur Kurzzeitpflege finden Sie hier.