Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist sehr sorgsam geschrieben, dennoch können sich Fehler eingeschlichen haben. Bitte sprechen Sie immer vorab mit Ihrer Pflegekasse. Den genauen Gesetzestext und weitere Hinweise finden Sie unter weiterführende Links.
Die neusten Änderungen ab 2022 im Überblick finden Sie auf der Seite der Verbraucherzentrale Bayern.
Die vereinfachten Regelungen während der Pandemie (verlängert bis Ende März 2022) finden Sie auf der Seite des Bundesgesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Begriff der Pflegebedürftigkeit
Personen, die mindestens für 6 Monate im erheblichen oder höheren Maße Hilfe bedürfen und Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung sind, haben einen Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Sozialversicherung. Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist der Grad der Pflegebedürftigkeit, der vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgelegt wird. Er richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten. Das Gutachten des Medizinischen Dienstes zur Einstufung in einen Pflegegrad soll dem Betroffenen automatisch, also ohne die bislang erforderliche Antragstellung, zugehen. Es werden auch gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlungen geprüft.
Sollten Sie mit der Festlegung des Pflegegrades durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit des Widerspruches.
Auf den Seiten des MDks finden Sie weitere Informationen und Hinweise zu den Begutachtungen.
Mit Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2016 wurden die Weichen für einen grundlegend neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff gestellt, der seit dem 1. Januar 2017 gilt. Fünf neue Pflegegrade haben die bis dahin gültigen drei Pflegestufen ersetzt.
Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
Leistungen der Pflegeversicherung
Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten über die Pflegeversicherung Hilfen zu erhalten.
- Pflegeberatung (§ 7a)
- Pflegesachleistung (§ 36)
- Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37)
- Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39)
- Kurzzeitpflege (§ 42)
- Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40)
- vollstationäre Pflege (§ 43)
- Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a)
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b)
- Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44)
- Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a)
- Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45)
- Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- Entlastungsbetrag (§ 45b)
- Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
- Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
Sollte im MDK Gutachten ein weitreichender Bedarf festgestellt werden als durch die Beträge der Pflegekasse finanziert werden und Ihnen die finanziellen Mittel für die Bezahlung fehlen, können Sie beim Sozialhilfeträger Hilfe zur Pflege beantragen.
Pandemiebedingter Schutzschirm wird verlängert
- Die Regelungen zur Erstattung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden bis Ende März 2022 verlängert.
- Der flexiblere Einsatz des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 zur Sicherstellung der Versorgung bleibt befristet erhalten. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Pflegesachleistungsbeträge bei Pflegegrad 2 bis 5.
- Flexibilisierungen bei Familienpflegezeit und Pflegezeit bleiben befristet bestehen.
- Der Anspruch auf coronabedingtes Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage wird bis Ende März 2022 verlängert.
- Die Medizinischen Dienste können im Einzelfall bis Ende März 2022 Pflegebegutachtungen ohne persönliche Untersuchung der Versicherten in ihrem Wohnbereich durchführen.
- Ebenfalls bis Ende März 2022 besteht für Pflegegeldempfänger die Möglichkeit, den Beratungsbesuch telefonisch, digital oder per Videokonferenz abzurufen.