Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei Eltern von Kindern mit Behinderung

In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr 2/3 der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen – bis zu maximal 4000 € im Jahr.
Darüber hinaus gilt dies auch für Eltern mit Kindern mit Behinderung ohne Altersbegrenzung. Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres (vor dem 25. Geburtstag)bzw. vor dem 1. Januar 2007 eingetreten  ist und das Kind deswegen  nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen.
Es können also 2/3 der nachgewiesenen Kosten ( pro Kind bis zu 4000 €im Jahr ) für den Kindergarten, den Hort, aber auch für Tagesmütter, Babysitter oder den Familienentlastenden Dienst, wenn dieser privat bezahlt wird, als Sonderausgabe  bei der Einkommenssteuer geltend gemacht werden.
Das verbleibende Drittel kann als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, aber nur unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung.
Wird das Kind mit Behinderung zu Hause betreut, können die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden und 20 % des Betrages direkt von der Steuer abgesetzt werden. (Quelle)

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